Zurück zur Übersicht 23. Januar 2025

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Arbeitszeiterfassung

Worum geht es?
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2019 müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten in einem verlässlichen, objektiven und zugänglichen System vollständig erfassen. Das sogenannte Stechuhr-Urteil sorgte für Aufruhe, aber:

Wie ist denn nun der aktuelle Stand?
Zu erfassen ist der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden. Das Arbeitszeitsystem muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Das bedeutet, dass die Aufzeichnung händisch oder elektronisch möglich ist. Die bloße Zurverfügungstellung durch den Arbeitgeber reicht nicht aus, es muss tatsächlich auch genutzt werden. Die Delegation der Aufzeichnungspflicht auf Arbeitnehmer möglich, sodass die Arbeitnehmer:innen sind verpflichtet, der Aufzeichnung nachzukommen.
Aktuell besteht keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte.

Wann ist das Gesetz für alle verpflichtend?
Die Bundesregierung kann noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz für alle Beschäftigten kommen wird. Eine Einigung mit den Sozialpartnern konnte in Bezug auf die Änderungen des Gesetzes nicht erreicht werden.

Wie verhalte ich mich als Arbeitgeber richtig?
Vorerst bleibt es also beim Status quo und damit bestehen für die grundsätzlich erforderliche Aufzeichnung der Arbeitszeiten keine Formvorschriften – eine Aufzeichnung ist händisch oder elektronisch möglich. Sobald die Anweisung zur Nutzung an den Arbeitnehmer:in erfolgte, besteht eine Kontroll- und Überwachungspflicht durch den Arbeitgeber, sodass stichprobenartige Kontrollen erfolgen können.

Gibt es eine Sanktionsmöglichkeit?
Eine Sanktionierung von diesbezüglichen Verstößen ist nur möglich, sofern die Aufzeichnung der Mehrarbeitsstunden gemäß den Vorschriften des ArbZG in der aktuellen Fassung nicht erfolgt ist oder die Behörde die Pflicht zur Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit bereits wirksam im Einzelfall angeordnet hat. Außerdem besteht eine Sanktionsmöglichkeit, wenn eine weitergehende spezialgesetzliche Aufzeichnungspflicht, z.B. nach MiLoG oder für bestimmte Branchen besteht.

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