Zurück zur Übersicht 1. Oktober 2026

Arbeitsrecht kompakt: Kündigung in Elternzeitnähe

Ein aktuelles BAG-Urteil besagt: „Der Kündigungsschutz beginnt vor jedem Abschnitt der aufgeteilten Elternzeit neu.“

Welche Auswirkungen diese Entscheidung für Arbeitgeber:innen und Beschäftigte hat und was dabei in der Praxis zu beachten ist, erfahren Sie hier:

Worum geht es?
Eltern können pro Kind insgesamt drei Jahre Elternzeit nehmen. Wie sie diese Zeit untereinander aufteilen, ist grundsätzlich ihre Sache. Jeder Elternteil darf seine Elternzeit außerdem in drei Abschnitte unterteilen, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebenden bedarf.  Vor jedem Abschnitt gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer alle Abschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt.

In seiner Entscheidung vom Juni 2026 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen Abschnitt der Elternzeit neu einsetzt.

Was regelt § 18 BEEG?
Das Gesetz verbietet Kündigungen in zwei Phasen:

  1. Während der Elternzeit darf der Arbeitgebende nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG).
  2. Vor der Elternzeit gilt ebenfalls ein Kündigungsverbot. Es beginnt, sobald der Arbeitnehmende die Elternzeit verlangt, frühestens aber:
    • 8 Wochen vor Beginn des Abschnitts, wenn die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes genommen wird (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG),
    • 14 Wochen vor Beginn, wenn sie zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes liegt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG).

Gilt der Schutz vor jedem Abschnitt?
Ja. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf bis zu drei Abschnitte verteilen. Laut BAG-Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 213/25) beginnt der Schutz vor jedem dieser Abschnitte neu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abschnitte einzeln oder gemeinsam in einem „Sammelantrag“ verlangt wurden.

Gilt das auch in meinem Betrieb?
Ja, die Regelungen des § 18 BEEG gelten unabhängig von der Größe des Betriebs und der Beschäftigungsdauer. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG ist nicht an das allgemeine Kündigungsschutzgesetz gebunden und es gibt keine Wartezeit. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 18. Juni 2026 ausdrücklich bestätigt. Auch Beschäftigte in der Probezeit sind voll geschützt, sobald sie Elternzeit wirksam verlangt haben oder der Zeitraum der Vorwirkung läuft.

Was bedeutet das für Arbeitgebende?
Vor jeder Kündigung sollten Arbeitgebende prüfen:

  • Hat der Beschäftigte weitere Elternzeit-Abschnitte beantragt?
  • Fällt der Kündigungszeitpunkt in einen dieser geschützten Zeiträume?

Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmende gerade nicht in Elternzeit ist, sich aber in der geschützten Vorlaufphase vor einem späteren Abschnitt befindet.

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