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2. Oktober 2026
Elternrente – Kindererziehungszeiten berücksichtigt?
Kindererziehungszeiten – Booster für die Rente!
Kindererziehungszeiten gehören in der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Pflichtbeitragszeiten. Für die ersten drei Jahre der Kindererziehung werden pauschale Beiträge aus Bundesmitteln an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. Dies führt dazu, dass sich die Rente so erhöht, als ob in diesem Zeitraum Beiträge in Höhe eines Durchschnittsverdienstes gezahlt worden wären. Dies entspricht einer monatlichen Rentenhöhe von 42,52 EUR. Nach drei Jahren Kindererziehung ergibt sich somit eine monatliche Rente von 127,56 EUR für ein Kind.*
Diese Zeiten sind nicht nur rentensteigernd, sondern auch rentenbegründend. Sie werden im vollen Umfang auf die für eine Altersrente benötigten Zeiten angerechnet. Die Kindererziehungszeiten von 2 Kindern reichen allein ohne jegliche weitere Beitragszahlung aus, um später eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten.
Kinderberücksichtigungszeiten – noch ein Bonus!
Die ersten zehn Lebensjahre eines Kindes werden in besonderer Weise dem Rentenkonto gutgeschrieben. Sie können später bei der Erfüllung zeitlicher Voraussetzungen für einen Rentenanspruch berücksichtigt werden. Außerdem erhalten Arbeitsverdienste ab 1992 unter bestimmten Voraussetzungen bei unterdurchschnittlichem Verdienst in dieser Zeit eine rentensteigernde Aufwertung und bei gleichzeitiger mehrfachen Erziehung sogar einen zusätzlichen Bonus!
Beantragung bei der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Zeiten der Kindererziehung und der -berücksichtigung müssen grundsätzlich beantragt werden. Sie werden dann einem Elternteil gutgeschrieben, nämlich dem Elternteil, der sich überwiegend um das Kind kümmerte. Ist eine unterschiedliche Gewichtung zwischen den Elternteilen nicht auszumachen, werden die Zeiten der Mutter gutgeschrieben. Bei Einigung der Eltern können die Zeiten allerdings bei gemeinsamer Erklärung auch durch den Vater beantragt werden.
Kontenklärung
Die Beantragung der Kindererziehungszeiten kann im Rahmen einer Kontenklärung erfolgen. Die Zeiten werden in diesem Zusammenhang dem persönlichen Versicherungskonto gutgeschrieben. Die Kontenklärung erfolgt über ein Formular der gesetzlichen Rentenversicherung und dient der Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der rentenrelevanten Daten. Dabei werden entsprechende Zeiten verbindlich festgehalten. Die Kontenklärung erfolgt spätestens im Laufe eines Rentenantragsverfahrens.
Achtung für Selbstständige und Freiberufler!
Werden in keinem anderen Alterssicherungssystem Kindererziehungszeiten berücksichtigt, können Sie durch die Kindererziehung eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten!
*Rechenbeispiel bezieht sich auf den Rentenwert seit dem 01.07.2026.
Diese Informationen stellen wir Ihnen in Kooperation mit dem Industrie-Pensions-Verein e.V. zur Verfügung:
Ein starker Partner für Ihre Vorsorge Der Industrie-Pensions-Verein e. V. (IPV) wurde 1925 von den Vorgängerorganisationen des BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.) und der BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.) gegründet.
Mit mehr als 300.000 Mitgliedern bildet der IPV eine starke Gemeinschaft von Unternehmern und Führungskräften der deutschen Industrie und bietet zahlreiche Vorteile und Dienstleistungen rund um das Thema private und betriebliche Alters- und Gesundheitsvorsorge.
Für komplexe rechtliche Beratungen und für versicherungsmathematische Tätigkeiten zur betrieblichen Altersversorgung steht die Industrie-Pensions-Management GmbH (IPM GmbH) zur Verfügung. Als registrierter Rechtsdienstleister erbringt die IPM GmbH Leistungen neutral, provisions- und produktunabhängig. Weitere Informationen zur IPM GmbH unter: www.ipm-bav.de
Bei Fragen rufen Sie uns an unter 030 206732-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@ipv.de.