Zurück zur Übersicht 20. Dezember 2023

Regelung zur telefonischen Krankmeldung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wurde am 07.12.2023 gefasst.

Arbeitnehmer können sich ab sofort wieder bis zu 5 Tage krankschreiben lassen, ohne in die Arztpraxis gehen zu müssen. Diese Regelung soll dauerhaft gelten.

Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Feststellung ist nun in engen Grenzen möglich. Es gelten folgende Anforderungen:

  • Vorrang der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung einer Videosprechstunde vor einer telefonischen Anamnese
  • Ausstellung nur für persönlich in der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten
  • Ausstellung nur für Erkrankungen mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig milderem Verlauf
  • Ausstellung nur für einen Maximalzeitraum von 5 Tagen
  • Ausschluss von Folgebescheinigungen

Während die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung aus Sicht der Hausärzte zu einer Entlastung der Praxen in den Erkältungswellen beiträgt, ist diese Möglichkeit aus Sicht der Arbeitgeber sehr bedenklich. Die Erfahrungen von Unternehmen und Ärztekammern haben gezeigt, dass es in der Pandemiesituation zu unrechtmäßigen Angeboten von telefonisch ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kam. Das Missbrauchsrisiko ist nach wie vor groß. Die Möglichkeiten für Ärzte und Ärztinnen zur Einschätzung der Krankheit am Telefon sind deutlich eingeschränkt. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wird deutlich abgesenkt.  

Regelung zur telefonischen Feststellung von Erkrankung des Kindes
Eltern können die ärztlichen Bescheinigungen, dass sie ein krankes Kind betreuen müssen, gemäß einer zwischen dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geschlossenen Vereinbarung auch telefonisch und ohne einen Praxisbesuch erhalten. Die Vereinbarung wurde am 18.12.2023 geschlossen.

Die Kriterien zum Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung gelten analog dem Beschluss der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Damit gelten die gleichen Anforderungen für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung zur Erkrankung eines Kindes nach telefonischer Feststellung wie bei der telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit (siehe oben).

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