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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Winterwetter im Betrieb
Die Wintermonate bringen nicht nur Schnee und Eis, sondern auch wiederkehrende arbeitsrechtliche Fragestellungen mit sich. Glatte Wege auf dem Betriebsgelände, verspätetes Erscheinen von Mitarbeitenden oder wetterbedingte Betriebsausfälle führen regelmäßig zu Unsicherheiten. Gerade in der kalten Jahreszeit ist es für Arbeitgeber wichtig zu wissen, welche Pflichten sie treffen – und wo die Verantwortung der Beschäftigten beginnt.
Worum geht es?
Im Kern stehen zwei Themen im Fokus: Zum einen die Verkehrssicherungspflichten von Unternehmen im Winter, zum anderen die Frage, wer das Risiko trägt, wenn Beschäftigte verspätet zur Arbeit erscheinen oder Betriebe zeitweise nicht arbeitsfähig sind. Beide Bereiche sind rechtlich klar geregelt:
Welche Verkehrssicherungspflichten bestehen?
Arbeitgebende sind verpflichtet, betriebliche Flächen so zu sichern, dass keine vermeidbaren Gefahren entstehen. Dazu gehört insbesondere Schnee zu räumen und Eisglätte durch geeignete Streumittel zu beseitigen. Diese Pflicht gilt für alle Bereiche, die von Mitarbeitenden oder Dritten genutzt werden, etwa Geh- und Zugangswege, Betriebshöfe, Parkplätze, Zufahrten sowie Notausgänge und Flucht- und betriebliche Rettungswege. Maßgeblich ist, dass alle betrieblich genutzten Flächen sicher begehbar sind.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich unter anderem aus § 823 BGB. Danach haftet, wer schuldhaft die Gesundheit oder das Eigentum anderer verletzt. Ergänzend verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz Arbeitgebende dazu, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden. Zudem können kommunale Winterdienstsatzungen konkrete Pflichten vorgeben, die regional unterschiedlich ausfallen und zwingend zu beachten sind.
Wer trägt das Risiko bei Verspätung?
Der Weg zur Arbeit liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Beschäftigten. Witterungsbedingte Erschwernisse wie Schnee, Eis oder Verkehrsbehinderungen ändern daran nichts. Kommen Mitarbeitende verspätet zur Arbeit, besteht für die ausgefallene Zeit regelmäßig kein Anspruch auf Vergütung.
Sind arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verspätung von Arbeitnehmern möglich?
Ein einmaliges Zuspätkommen aufgrund plötzlich eintretender Glätte rechtfertigt in der Regel keine Abmahnung. Halten winterliche Bedingungen jedoch über einen längeren Zeitraum an, müssen sich Beschäftigte darauf einstellen. Wiederholte Verspätungen können dann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wann greift das Betriebsrisiko?
Anders ist die Lage, wenn Beschäftigte arbeitsbereit sind, der Betrieb jedoch witterungsbedingt nicht arbeiten kann, etwa weil Betriebsräume nicht zugänglich sind oder Anlagen beschädigt sind. In diesen Fällen trägt der Arbeitgebende das sogenannte Betriebsrisiko. Der Vergütungsanspruch der Beschäftigten bleibt dann bestehen (§ 615 BGB).