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Verjährung von Urlaub und Urlaubsabgeltungsansprüchen
Beschäftigungsgebende haben dem Arbeitnehmenden tatsächlich in die Lage zu versetzen, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Ohne dass der Beschäftigungsgebende dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkommt, verfällt der Anspruch des Arbeitnehmenden auf bezahlten Jahresurlaub nicht. Dies hat der EuGH am 06.11.2018 entschieden. Die Frage, ob der Urlaubsanspruch der Verjährung unterliegt, war bislang offen. Hierzu hat nun das BAG in seiner Entscheidung vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/22 – entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem arbeitgeberseitig eine Belehrung über den konkreten Urlaubsanspruch erfolgt ist und arbeitnehmerseitig der Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen worden ist. In der Konsequenz beginnt die Verjährungsfrist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, bei fehlender Mitwirkungsobliegenheit des Beschäftigungsgebenden die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Urlaub – ggf. für mehrere Jahre – nicht zu laufen, so dass eine automatische Verjährung von nicht genommenem Urlaub dann nicht erfolgt.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
Versäumt der Beschäftigungsgebende seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, können sich nicht verfallene bzw. nicht verjährte Urlaubsansprüche mit unter erheblichen Urlaubsabgeltungsansprüchen summieren. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt, so hat dies das BAG in einer weiteren Entscheidung (BAG, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20) klargestellt, dass der finanzielle Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses innerhalb einer Frist von drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kommt es hinsichtlich der Verjährung hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht auf die Mitwirkungsobliegenheit des Beschäftigungsgebenden an. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine zeitliche Zäsur. Anders als der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub dient der finanzielle Abgeltungsanspruch nicht der Erholung und damit der Gesundheit des Arbeitnehmenden, sondern ist ausgerichtet auf einen finanziellen Ausgleich.
Praxistipp:
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG zur Verjährung von Urlaubsansprüchen ist es umso wichtiger, dass Beschäftigungsgebende ihre Arbeitnehmenden zeitig und kontinuierlich über die Anzahl der Urlaubstage unterrichten, sie auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen und auf den möglichen Verfall des Urlaubs hinweisen. In diesem Zusammenhang ist auch der § 17 b EEG zu erwähnen, nach dem Beschäftigungsgebenden den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann. Die Erklärung kann jedoch nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Versäumt der Beschäftigungsgebende, diese Erklärung abzugeben, so können zum Teil erhebliche finanzielle Abgeltungsansprüche für den Arbeitnehmenden entstehen. Die Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen als reine finanzielle Ansprüche neben der Verjährung auch Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.