So geht mobil in der VEJ-Region!
Es gibt tolle Neuigkeiten: die Verkehrsregion Ems-Jade (VEJ) befindet sich mitten im Wandel zum Umwelt- und Mobilitätsverbund.Seit 1997 setzt sich die VEJ für den kontinuierlichen Ausbau des ÖPNV-Angebots ein. Fest …
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll zukünftig u.a. die Digitalisierung von Arbeitsprozessen erleichtert werden. Es beinhaltet Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG), Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und weiteren Gesetzen.
So sieht das Gesetz beispielsweise Erleichterungen hinsichtlich der Formerfordernisse nach dem Nachweisgesetz vor. Neben der Schriftform (§ 126 BGB) kann nun grundsätzlich auch die Textform (§ 126b BGB) genutzt werden. Arbeitgeber:innen können die wesentlichen Vertragsbedingungen daher künftig auch elektronisch (z. B. per E-Mail) übermitteln, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ausgenommen von diesen Neuerungen sind Arbeitnehmer:innen bestimmter Wirtschaftszweige (§ 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 NachwG).
Ferner wurde eine Verjährungsregelung in das NachwG aufgenommen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 NachwG). Hiernach beginnt die Verjährung der Ansprüche der Arbeitnehmer:innen auf Erteilung eines schriftlichen Nachweises mit dem Schluss des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Auch die Vereinbarung einer Befristung eines Arbeitsvertrages auf den Renteneintritt (Regelaltersrentenbefristung, § 41 Abs. 2 SGB VI) ist künftig in Textform möglich.
Die vorstehenden Regelungen führen für Arbeitgeber:innen, die eine digitale Personalakte führen, zu erheblichen Erleichterungen. Durch die Änderung von § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG entfällt zukünftig auch das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleihern und Entleihern. Auch hier ist zukünftig die Textform (z.B. per E-Mail) möglich.
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