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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Neuerungen im Befristungsrecht
Worum geht es?
Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz ist eine erleichterte kalendermäßige Befristung eingeführt worden für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und erneut bei deren bisherigen Arbeitgeber beschäftigt werden wollen.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorschrift wird hinsichtlich des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots modifiziert. Dadurch wird regelmäßig nach einem Ausscheiden aus Altersgründen eine Rückkehr in den Betrieb des ehemaligen Arbeitgebenden im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses möglich.
Welche Voraussetzung müssen dafür gelten?
Der Arbeitnehmende muss die Regelaltersgrenze erreicht haben – ob eine Rente bezogen wird oder nicht, ist unerheblich. Die Vorschrift ermöglicht den Abschluss mehrerer kalendermäßig befristeter Arbeitsverträge mit Personen dieser Altersgruppe. Die Verträge dürfen eine Gesamtdauer von acht Jahren nicht überschreiten. Insgesamt dürfen höchstens zwölf kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgebenden geschlossen werden.
Welche Regelungen gelten für Verlängerungsverträge?
Ein Vorbeschäftigungsverbot gilt hier nicht, es bleibt je Vertrag bei einer Dauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sich der Verlängerungsvertrag nahtlos an die laufende Befristung anschließt und nicht gleichzeitig die Änderung der Vertragsbedingungen vorsieht.
Kann der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben werden?
Ja, es besteht weiterhin die Möglichkeit zu vereinbaren, dass ein noch bestehender Arbeitsvertrag über die Regelaltersgrenze hinaus fortgesetzt wird. Von der Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben, kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.