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AWV Jade – Newsletter Corona
A. Aktuelle Übersichten über Soforthilfen und Finanzhilfen
Die Corona-Taskforce der Bundesagentur für Arbeit stellt eine umfangreiche Übersicht über Soforthilfen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen während der Corona- Pandemie mit weiterführenden Links zu den Maßnahmen auf Bundesebene und ergänzenden Programmen auf Landesebene zur Verfügung. (Anlage 1, Stand: 31.03.2020)
Auch auf Landeseben sind umfangreiche Übersichten über Soforthilfen und Finanzhilfen verfügbar:
Niedersachsen: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
B. SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard – BDA-Stellungnahme und Veröffentlichung BMAS
Der nunmehr vorliegende Arbeitsschutzstandard sieht zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor. Diese Anforderungen sollen bei Bedarf durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Unfallversicherungsträger sowie ggf. durch den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASi) branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt werden.
Neue Fassung des BMAS zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (Anlage 2) Eckpunkte:
- Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 ergänzt werden. Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
- Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten. Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
- Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen. In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
- Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben. Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert. Niemals krank zur Arbeit. Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
- Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen. Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase- Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
- Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen. Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen. Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
- BetrieblicheBeiträgezurPandemievorsorgesicherstellen.Umschnellauferkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
- Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“ Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.
C. Neue digitale Produkte der Bundesagentur für Arbeit: Chat-bot U:DO für die schnelle Anzeige für Kurzarbeitergeld
Auch die Bundesagentur für Arbeit nutzt die digitalen Möglichkeiten, um Partner und Kunden schnell und gezielt über wichtige Themen zu informieren. Neben dem umfassenden Angebot auf arbeitsagentur.de machen wir auf den Chat-bot U:DO aufmerksam:
– Den Link zum Chatbot U:DO, mit dem Unternehmen schnell und unkompliziert durch die Anzeige für Kurzarbeitergeld geführt werden. Das Bot ist eines der Ergebnisse des #WirVsVirus Hackathons der Bundesregierung. https://kurzarbeit-einfach.de/
D. Maskenpflicht für Niedersachsen
Das niedersächsische Kabinett hat heute eine Maskenpflicht für Niedersachsen beschlossen. Ab dem 27. April 2020 müssen im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften Schutzmasken getragen werden.
E. Verwendung von Atemschutzmasken
Die BAuA gibt auf ihrer Website „Antworten zur Verwendung und zum Inverkehrbringen von filtrierenden Halbmasken/Atemschutzmasken und weiterer persönlicher Schutzausrüstung“
F. Corona-Fall im Betrieb – Was ist zu tun?
Diese Frage kann sich aktuell in jedem Betrieb stellen: Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht. Eine neue Broschüre von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nennt die richtigen Ansprechpartner und gibt Hinweise, wie auch in dieser Situation Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen bestmöglich gewahrt werden können.
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_2/details_2_387841.jsp
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3790
G. Schreiben des Kultusministers an die Kommunen zur Kindernotbetreuung
Der niedersächsische Kultusminister hat mit Schreiben vom 17. April 2020 die Kommunen über die Vorgaben zur Kindernotbetreuung informiert (Anlage 3). Diese Vorgaben sind weiter gefasst als die vorherige Verordnung des Landes zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Das Schreiben von Kultusminister Tonne gibt grundsätzlich mehr Spielraum und erfasst mehr Branchen. Grundsätzlich kann auch mit allgemeinem öffentlichen Interesse argumentiert werden.
H. Formulare und Hinweise zur Entschädigung nach § 56 IfSG
Das Land Niedersachsen hat einheitliche Antragsformular für den Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG erstellt, um die uneinheitliche Entscheidungspraxis der Gesundheitsämter zu beenden.
Anbei finden Sie die entsprechenden Formulare für Arbeitnehmer (Anlage 4) und Selbstständige (Anlage 5) sowie Bearbeitungshinweise (Anlage 6).
Die Entschädigung ist für längstens 6 Wochen vom Arbeitgeber in voller Lohnhöhe zu zahlen. Daher ist der Antrag auf Entschädigung in den ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber zu stellen. Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmer den Antrag selbst stellen.
Sollten Arbeitnehmer keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit haben, empfehlen wir daher, von den betroffenen Arbeitnehmern den beigefügten Fragebogen (Anlage 7) ausfüllen zu lassen und den Antrag auf Entschädigung zu stellen.
I. Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV)
Die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde am 20.04.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung sieht vor, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2019 entstanden ist, auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Die Verordnung tritt rückwirkend zum 31. Januar 2020 in Kraft. Damit wird ermöglicht, dass auch Unternehmen, die eine zwölfmonatige Bezugsdauer bereits im Januar, Februar oder März 2020 voll ausgeschöpft haben, ab dem 1. April erneut Kurzarbeitergeld nutzen können, ohne eine dreimonatige Wartefrist erfüllen zu müssen. Auch in diesen Fällen bleibt es ins-gesamt bei der maximal 21-monatigen Bezugsdauer. Im Herbst soll geprüft werden, ob und inwieweit weiterer Regelungsbedarf besteht.
J. Regelungen zur virtuellen Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise vom Bundestag verabschiedet
Das Gesetz enthält – befristet bis zum 31. Dezember 2020 – Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die eine Teilnahme an Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sowie die Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz zugelassen wird. Dies gilt entsprechend für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse. Auch Betriebsversammlungen können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden.
Außerdem sieht das Gesetz inhaltsgleiche Regelungen im Sprecherausschussgesetz, im Europäische Betriebsräte-Gesetz, im SE-Beteiligungsgesetz sowie im SCE- Beteiligungsgesetz vor.
K. Koalitionsausschuss beschließt Änderungen: Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und keine Anrechnung von Hinzuverdienst bei Kurzarbeit
In der Nacht auf den 23.04.2020 hat der Koalitionsausschuss zu sieben Themenfeldern Entscheidungen getroffen. Besonders relevant für Sie sind die Folgenden:
Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes:
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.
Keine Anrechnung von Hinzuverdienst bei Kurzarbeit:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
Mehrwertsteueranpassung für Gastronomie:
Sie sind von der COVID19-Krise besonders betroffen. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.
L. G-BA spricht sich für veränderte Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon aus
Der G-BA hat am 21.04.2020 beschlossen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, rückwirkend ab dem 20. April und befristet bis zum 4. Mai 2020 für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen darf. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen ebenfalls telefonisch festgestellt werden. § 4 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie wird entsprechend geändert.
Über die Verlängerung, Modifikation oder Aufhebung der Ausnahmeregelung soll rechtzeitig vor dem 4. Mai entschieden werden.