Blitz-Umfrage: Auswirkungen des Iran-Konflikts
Wie Sie alle täglich mitbekommen, ist und bleibt die Lage im Nahen und Mittleren Osten weiterhin angespannt. Der Konflikt zwischen den USA, Israel und Iran hat weitreichende Folgen für die …
Wir stecken mitten in der Grippezeit und damit auch in der Hochsaison für Krankmeldungen – und immer öfter begegnen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dabei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ohne Arztgespräch ausgestellt wurden.
Gerade jetzt ist das Thema hochaktuell: Jüngste Urteile haben klargestellt, dass eine „Online-AU“ ohne ärztlichen Kontakt nicht den rechtlichen Anforderungen genügt und im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Worum geht es?
Zuletzt kam es immer wieder vor, dass nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) von Arbeitnehmenden vorgelegt wurden. Diese werden im Anschluss an ein Clickthrough-Verfahren von Ärzten ohne Approbation oder Berufserlaubnis über einen Online-Anbieter erstellt. Damit entspricht die AU nicht deutschem Recht und löst keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Beschäftigten aus.
Wie erkenne ich nicht ordnungsgemäße AU?
Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren “gelben Schein” erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe “Privatarzt” enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden.
Außerdem ist nicht ersichtlich, dass diese über eine Online-Plattform erworben wurde.
Darf der Arbeitnehmende selbst entscheiden, welchen Arzt oder Ärztin er/sie konsultiert?
Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärztinnen und Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen – es muss sich aber um approbierte Ärztinnen und Ärzte handeln.
Welche Rechte habe ich als Arbeitgeber?
Arbeitgebende sollten privat ärztlich ausgestellte AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf Rechtmäßigkeit prüfen. Bei Zweifeln an der AU kann sich der Arbeitgebende an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeitenden wenden, um eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen.
Laut einer neuesten Rechtsprechung des LAG Hamm ist eine fristlose Kündigung wirksam, wenn der Beschäftigte eine AU vorlegt, die ohne Arztkontakt ausgestellt wurde.
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