Vom Jadebusen in die Weltmeere
Wer an Wilhelmshaven denkt, denkt an Hafen, Schiffe und maritime Tradition. Bei unserem Treffen der Jungen Wirtschaftsrunde Jade konnten wir in dieser Woche erleben, wie aus genau dieser Tradition ein …
Worum geht es?
Die Corona Pandemie ist vorbei – doch die damit verbundenen rechtlichen Probleme beschäftigen die Gerichte und Arbeitgeber noch heute. Müssen Arbeitgeber:innen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten, wenn Beschäftigte wegen einer (symptomlosen) Corona-Infektion in behördlicher Quarantäne sind und nicht zur Arbeit kommen können? Das BAG hat mit seinen Entscheidungen nun Klarheit geschaffen.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen aus den Urteilen?
Nach den Entscheidungen des BAG (BAG vom 20.03.2024, Az. 5 AZR 234/23) stellt eine SARS-CoV-2-Infektion, auch bei symptomlosem Verlauf, eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EfZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Der/die Arbeitnehmer:in hat folgerichtig einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den/die Arbeitgeber:in. Dies gilt auch dann, wenn es dem/der Arbeitnehmer:in infolge einer behördlichen Absonderung Anordnung (Quarantäne-Anordnung) rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.
Doch was, wenn die Quarantäne länger dauert als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Zumindest in einem der vom BAG entschiedenen Fälle war für das Gericht irrelevant, ob die Quarantäne länger dauerte als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Denn nach Auffassung des BAG stellt die Quarantäne-Anordnung keine eigenständige, parallele Ursache für die Arbeitsunfähigkeit dar, vielmehr beruhe das daraus resultierende Tätigkeitsverbot gerade auf der Infektion. Das BAG stellt damit klar, dass eine Corona-Infektion auch bei Fehlen von Symptomen eine „normale“ Erkrankung im Sinne des EFZG ist, die zur Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers führt. Außerdem ist es unbeachtlich, ob – zudem – eine Quarantäne-Anordnung eine weitere Arbeit verhindert.
Hat der/die Arbeitnehmer:in Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung?
Da § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG ein „Verdienstausfall“ tatbestandlich voraussetzt, kann – da der/die Arbeitnehmer:in Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall erhält – eine Entschädigung nicht gewährt werden. Anders dürfte es sein, wenn eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gar nicht ärztlich festgestellt wurde, zum Beispiel als Kontaktperson. In diesem Fall wäre die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nicht Folge einer Erkrankung, sondern Folge der Quarantäne-Anordnung.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen