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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht: Mutterschutzanpassungsgesetz
Worum geht es?
Seit dem 1. Juni 2025 gilt eine Änderung des Mutterschutzgesetzes bei Fehlgeburten: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden haben Anspruch auf Mutterschutz – es gelten nun gestaffelte Schutzfristen. Bisher sah das Gesetz nur Leistungen für Fehlgeburten vor, die nach der 24. Woche erfolgten oder bei denen das Kind mindestens 500 Gramm wiegt.
Welche konkreten Änderungen wurden vorgenommen?
Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.
- Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu zwei Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu sechs Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu acht Wochen Mutterschutz
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber:innen die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die betroffene Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt und freiwillig auf diese Fristen verzichtet. Betroffene Frauen sind damit nicht mehr auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes angewiesen.
Haben Frauen in der Zeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Ja, während dieser Schutzfristen gilt der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Frist. Arbeitgeber:innen können sich die Kosten für den Mutterschutz über die Umlageversicherung U2 erstatten lassen.