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Teil 2: Fallstricke und Probleme des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM)

Einseitige Beendigung des bEM durch den:die Arbeitgeber:in?

Leitsatz
Der Arbeitgeber kann den Suchprozess grundsätzlich nicht einseitig beenden (BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21).

Ausführungen des BAG
Das Gesetz regelt das bEM nur rahmenmäßig als einen verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll, ohne explizit vorzusehen, wann der Suchprozess abgeschlossen ist.

Ein bEM ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll. Dies gilt entsprechend, wenn allein der Arbeitnehmer seine Zustimmung für die weitere Durchführung nicht erteilt. Deren Vorliegen ist nach § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX Voraussetzung für den Klärungsprozess.

Dagegen kann der Arbeitgeber den Suchprozess grundsätzlich nicht einseitig beenden.

Gibt es aus seiner Sicht keine Ansätze mehr für zielführende Präventionsmaßnahmen, ist der Klärungsprozess erst dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn auch vom Arbeitnehmer und den übrigen beteiligten Stellen keine ernsthaft weiterzuverfolgenden Ansätze für zielführende Präventionsmaßnahmen aufgezeigt wurden, gegebenenfalls ist ihnen hierzu Gelegenheit binnen bestimmter Frist zu geben.

Fazit
Sofern Arbeitnehmende nicht ihr Einverständnis zur Durchführung des bEM widerrufen, sollte ein bEM-Abschluss nur einvernehmlich erfolgen.

Ist dies nicht möglich, sollte allen Beteiligten zumindest eine angemessene Frist zur Stellungnahme bzw. Mitteilung weiterer zielführender Präventionsansätze gesetzt werden. Diese Frist sollte mindestens 1- 2 Wochen betragen.

Bei Rückfragen zum Thema wenden Sie sich gerne an die AWV-Geschäftsstelle.

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